Hafenordnung

§1 Betreiberin der Marina


Die Bootsstege "B - G" der Marina Plaue ist eine Anlage der HOCON Immobilien Vermietungs- und Service GmbH, Gattner Marina Plaue GmbH und May GbR und dient dem gewerblichen und privaten Wassersport, sowie den damit verbundenen gesellschaftlichen Aktivitäten, der Pflege und dem Ansehen des Bootssports.
Voraussetzungen hierfür sind die Beachtung der zum Nutzen der Gemeinschaft gültigen Regeln durch alle tangierenden Personen sowie durch die Gäste.
Die Geschäftsführung und die von ihr bestimmten Organe sorgen für die Einhaltung dieser Regeln, die sich aus der Geschäftsvereinbarung, der Hafenordnung, den Mietverträgen und ggf. besonderen Auflagen ergeben.

§2 Geltungsbereich


a) Die gesamte Hafenanlage nebst Fuß- und Fahrwegen, Slipanlage, Stegen und diverser Grünflächen.
b) Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und die Hafeneinfahrt sowie die Hafenanlagen.


§3 Benutzung


a) Das Befahren und Betreten des gesamten Geländes erfolgt auf eigene Gefahr.
b) Der Hafen soll nur von Sportbooten und Kleinfahrzeugen bis zu einer Länge von 20 Metern und einem     Tiefgang von maximal zwei Metern benutzt werden. Ausnahmen davon kann die Hafengemeinschaft gestatten.
c) Die Nutzung ist kostenpflichtig und wird durch die aktuelle Preisliste dokumentiert.
d) Schiffsführer, die einen Saisonliegeplatz im Hafen haben, sollen diesen beim Vermieter an- und     abmelden, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres ihr Boot erstmalig zu Wasser lassen bzw. den       Hafen anlaufen. Das gilt auch für das letztmalig aus dem Wasser holen bzw. aus dem Hafen auslaufen. Wenn ein Sportboot länger als zwei Tage (48 Stunden) nicht im Hafen liegt, ist dieses auch bei dem Vermieter anzuzeigen.

§4 Zuweisung der Liegeplätze


a) Die im Hafen befindlichen fortlaufend nummerierten Wasserliegeplätze werden gemäß Bestimmungen     und schriftlichen Mietverträgen vergeben. Ein Anspruch auf bestimmte Plätze besteht nicht.
b) Der Vermieter hat das Recht, dem Mieter eines Liegeplatzes einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, wenn dieses im Interesse des Hafenbetriebes und der Liegeplatzordnung erforderlich erscheint.

§5 Fahrregeln und Verhalten im Hafen


a) Maschinen dürfen im Hafen nur in kleinster Fahrstufe gefahren werden. Wellenschlag ist unbedingt zu      vermeiden.
b) Einlaufende Fahrzeuge haben Vorfahrt. Fahrzeugführer auslaufender Fahrzeuge haben sich davon zu     überzeugen, dass durch ihre Fahrzeuge die Manöver einlaufender Fahrzeuge nicht behindert werden.
c) Der Aufenthalt von Fahrzeugen in der Hafeneinfahrt ist verboten. Unnötiges Kreuzen im Hafenbecken und vor der Hafeneinfahrt ist zu vermeiden.
d) Toiletten in den Sportbooten dürfen während der Liegezeit im Hafen nur benutzt werden, wenn Sie einen     separaten Fäkalientank installiert haben.
e) Hunde müssen im gesamten Hafengebiet an der Leine geführt und so gehalten werden, dass niemand             belästigt oder behindert wird. Die Hundehalter haben die Notdurft ihrer Hunde zu beseitigen und dem             Restmüll zuzuführen.
f) Das Betanken der Boote aus Kanistern im Hafen ist nur unter Anwendung äußerster Vorsicht gestattet.
Für leichtsinnig oder mutwillig verursachte oder durch Unachtsamkeit entstandene Schäden haftet der Verursacher.
g) Das Fischen im Hafenbecken und in der Hafeneinfahrt ist verboten!

§6 Verhalten auf Liegeplätzen


a) Das Betreten fremder Boote sowie deren Verlegung sind nur mit Zustimmung des Eigners oder des     Vermieters erlaubt.
b) Feste Gegenstände, wie Teile der Schiffsausrüstung, Ballast, Draht, Eisenteile, Steine, Tierkörper, Fäkalien, Unrat und Abfälle jeglicher Art dürfen nicht im Hafengewässer versenkt oder ausgeschüttet oder im Hafengelände gelagert oder entsorgt werden.
c) Es ist streng untersagt, Kraftstoffe, Öl oder Ölreste in das Hafenbecken zu gießen oder die Bilge zu     lenzen.
d) Es ist verboten, Stoffe die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig     verändern können, in das Gewässer einzubringen, einzuleiten oder auf andere Art in das Gewässer      gelangen zu lassen. Jeder Beteiligte muss bei Unfällen die eine Gewässerverunreinigung zur Folge       haben könnte, unverzüglich die erforderlichen Abwehrmaßnahmen treffen und unverzüglich dem Vermieter oder die Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen.
e) Wege und Straßen dürfen nicht mit Beibooten, Bootsteilen, Zubehör usw. belegt bzw. blockiert werden.
f) Abfall jeder Sorte ist zu sortieren und zu entsorgen. Die Marina hält für den tatsächlich in der Marina     anfallende Abfallmengen entsprechend gekennzeichnete Container vor. Entsorgung von Bootsmaterialen, Renovierungsreste und anderen, nicht dem persönlichen Gebrauch verbundenen Stoffen und Gegenständen ist mit dem Vermieter zu vereinbaren. Hierfür anfallende Kosten werden durch den Nutzer getragen.
g) Die illegale Entsorgung von sonstigem Müll in unseren Containern wird strafrechtlich verfolgt und hat eine fristlose Kündigung des Liegeplatzvertrages zur Folge.
h) Arbeiten an Booten insbesondere Schleifarbeiten sind nur nach vorheriger schriftlicher Absprache mit dem Vermieter zulässig. Bei Verunreinigungen an der Steganlage, auf dem Gelände oder an Nachbarschiffen haftet der Verursacher für deren Beseitigung.

§7 Kraftfahrzeugverkehr, Park- und Trailerplätze


a) Öffentlich zugänglich sind die Verkehrswege und die Parkplätze. Parken ist nur auf den ausgewiesenen     Parkplätzen gestattet.
b) Die Liegeplätze der Boote und die Steganlagen sind nicht öffentlich und dürfen nur von Berechtigten     betreten werden. Die Hafengemeinschaft entscheidet über die Berechtigung.
c) Kraftfahrzeuge und Trailer dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und ausgewiesenen Plätzen abgestellt werden. Die Parkflächen dürfen nicht mit anderen Gegenständen belegt werden.
d) Das Abstellen von Wohnanhängern und Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken ist grundsätzlich nur     mit der Zustimmung der Hafengemeinschaft erlaubt und gebührenpflichtig.

§8 Versorgung mit Strom und Wasser


a) Die Entnahme von Strom ist abhängig vom Liegeplatzvertrag bzw. vom gezahlten Nutzungsentgeld.
Es dürfen nur zugelassene Kabel verwendet werden.
b) Die Stromentnahme darf nur erfolgen, wenn die an Bord installierte E-Anlage der VDE DIN 0100 entspricht.
c) Das Betreiben von Elektroheizöfen ist nicht gestattet.
d) Die Entnahme von Trinkwasser erfolgt mit Münzeinwurf oder ist abhängig vom Liegeplatzvertrag bzw. vom gezahlten Nutzungsendgeld.

§9 Haftung


a) Der Vermieter stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote, deren Zubehör sowie die auf dem Gelände abgestellten Fahrzeuge und Hänger oder sonstige Gegenstände.
b) Für Personenschaden haftet der Betreiber lediglich im Rahmen der gesetzlichen
Versicherungssicherungspflicht. Er hat dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Seine Haftung beschränkt sich auf die dort vereinbarten Schadensersatzhöhen.
c) Die Mieter von Liegeplätzen, Gastlieger und Besucher haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre     Familiengehörigen, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Einrichtungen der Marina verursacht werden.      Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (Verkehrsunfall, Feuer, Explosion, gerissene Leinen usw.) haftet der Eigner, Liegeplatzinhaber oder Gastlieger auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.
d) Den Bootseignern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe vorgeschrieben. Die Police ist bei Vertragsabschluss den Betreiber unaufgefordert vorzulegen.
e) Jegliche Haftung des Betreibers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen für Schäden aufgrund witterungsbedingter Glätte, Rutschgefahr im Hafenbereich, auf sämtlichen Flächen und Einrichtungen, die über die normale Verkehrssicherheitspflicht hinaus geht, ist ausgeschlossen.
f) Auch die Haftung seitens des Betreibers für Schäden jeglicher Art an Booten und sonstigen Fahrzeugen in Folge von Elektrolyse, Sturm, Strömung, und Wellenschlag, Sog, Vereisung sowie Hoch- und Tiefwasser wird ausgeschlossen.

§ 10 Sanktionen


a) Wenn Schiffs- oder Fahrzeugführer von Wasser- und oder Landfahrzeugen den Bestimmungen dieser     Hafenordnung zuwiderhandeln oder den Anweisungen der Hafengemeinschaft oder anderen Aufsichtsorganen nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen das oder die Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des oder der Fahrzeugeigner verholen oder aus dem Hafengebiet entfernen oder entfernen lassen.
b) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung kann der betreffende Fahrzeugführer     entschädigungslos mit seinem Fahrzeug oder Fahrzeugen aus dem Hafengebiet verwiesen werden. In     diesem Falle besteht ein fristloses Kündigungsrecht eines evtl. abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Das gilt       auch für den Fall, dass das öffentliche Ansehen der Marina Plaue geschädigt wurde.

§ 11   Sonstiges / Besondere Bestimmungen


a) Den Anweisungen der Hafengemeinschaft und sonstigem Aufsichtspersonal / Aufsichtsmitwirkende bei Veranstaltungen ist sofort und uneingeschränkt Folge zu leisten. Diese Personen sind berechtigt, in Ausübung ihrer Tätigkeit die im Hafen liegenden Boote zu betreten und ggf. Bußgelder zu verhängen.
b) Das Befahren und Betreten des gesamten Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen kann. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen.
c) Minderjährige dürfen sich nur in Begleitung von dazu berechtigten Erwachsenen im Hafengebiet     aufhalten. Sie sind permanent zu beaufsichtigen, Eltern haften für ihre Kinder.

§12 Geltung


Die Hafenordnung gilt als Bestandteil aller Mietverträge und für alle Gastlieger. Sie kann von der Geschäftsführung laufend den Erfordernissen angepasst werden. Veränderungen treten mit ihrer Bekanntgabe durch Aushang in Kraft.

Brandenburg-Plaue, den 01.11.2021