§ 1 Gegenstand

Der Vermieter stellt in der May Marina Plaue, dem Mieter einen Bootsliegeplatz/ Bootsstellplatz mietweise zur Verfügung.

Die genaue Lage bzw. Nr. des zugeteilten Platzes wird dem Mieter durch den Vermieter mitgeteilt.
Der Mieter hat sich vor Unterzeichnung, dem ihm zugewiesenen Liegeplatz genaustens anzuschauen. Spätere Reklamationen über den zugewiesenen Liegeplatz sind kein Kündigungsgrund.
Der Mieter verpflichtet sich, den Liegeplatz sorglich zu behandeln und eigenmächtige, nicht mit dem Vermieter abgesprochene Veränderungen der Anlage und des Platzes zu unterlassen. Stimmt der Vermieter einer Änderung zu, dann gilt diese Zusage nur, wenn sie schriftlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist.
Beschädigungen jeglicher Art am Liegeplatz bzw. an der Anlage sind umgehend dem Vermieter zu melden.
Der Mieter, seine Angehörigen und Gäste haben sich ausschließlich nach der Steg- und Hafenordnung des Vermieters zu richten. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag, dass er die nachfolgend niedergelegte Steg- und Hafenordnung anerkannt hat und diese seinen Angehörigen und Gästen jeweils mitteilt.
§ 2 Zahlung von Miete und Gebühren
Für die Benutzung des Liegeplatzes/ Stellplatzes ist eine Miete zu zahlen, deren Höhe vom Vermieter festgesetzt wird. Derzeit beträgt die Miete (siehe gültige Preisliste).
Die Miete wird mit den anderen an den Vermieter zu zahlenden Beträgen berechnet und ist im Voraus für die jeweils laufende Saison sofort nach Rechnungsstellung, ohne jegliche Abzüge zu bezahlen.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem in §247 BGB geregelten Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Der Vermieter hat außerdem das Recht den Mieter fristlos zu kündigen.
§ 3 Versicherung – Haftung
Der Vermieter sichert die Anlage im Rahmen seiner Möglichkeiten. Er haftet jedoch nicht für Diebstähle, Schäden an Personen und Sachen, die bei Benutzung der Anlage entstehen, gleichgültig von wem diese verursacht oder verschuldet werden. Es wird daher empfohlen, entsprechende Versicherungen abzuschließen.
Der Mieter ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung für den Zeitraum des Mietvertrages so abzuschließen, dass sie für Schäden, die vom Boot ausgehen können, eintritt.
Der Mieter hat sein Boot ausreichend zu versichern, insbesondere gegen Schäden an der Steganlage, Medienschäden, Feuer, Sturm-Starkwind. Die Haftpflichtversicherungssumme sollte mindestens 3.000.000,00 € betragen.
Schäden, die der Mieter selbst oder durch seine Familienangehörigen und/oder seine Gäste an der Anlage und/oder an anderen Booten direkt oder indirekt verursacht, hat er sofort auf eigene Kosten nach Rücksprache mit den Betroffenen beheben zu lassen. Tut er dies nicht, so ist der Vermieter berechtigt, ihm die Reparaturkosten in Rechnung zu stellen und den Liegeplatz fristlos zu kündigen. Der Mieter verpflichtet sich, entsprechende Versicherungen in ausreichender Höhe abzuschließen, sofern diese nicht bereits abgeschlossen sind.
Über seinen Versicherungsschutz hinaus haftet der Mieter unbeschränkt für die durch ihn, seine Familienangehörigen und/oder Gäste direkt oder indirekt verursachten Schäden.
§ 4 Mietzeit und Kündigung
Dieser Vertrag beginnt nach rechtskräftiger Unterzeichnung durch Mieter und Vermieter sowie nach Eingang des ausmachenden Rechnungsbetrages auf dem Konto des Vermieters. Der Vertrag verpflichtet den Vermieter nicht, innerhalb seiner Laufzeit immer den gleichen Liegeplatz/ Stellplatz bereitzustellen. Der Vermieter behält sich Bootsumlegungen und Liegeplatz-, Stellplatzveränderungen aus wichtigem Grund zu allen Zeiten vor.
Der Vertrag gilt für die, ab dem Vertragsdatum festgelegte Sommer- bzw. Wintersaison.
Der Mietvertrag endet am 14. der vertraglich vereinbarten Saison automatisch.
Der Mieter hat das Recht innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
Infolge von Hoch- und Niedrigwasser, bei Reparaturen an der Anlage sowie bei sonstigen Arbeiten kann es möglich werden, dass der Mieter seinen Liegeplatz zeitweilig nach Aufforderung durch den Vermieter räumen muss. Der Vermieter wird sich bemühen, in diesem Fall eine Ersatzliegestelle zu finden. Er ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Abzüge an der Miete werden in diesem Fall nicht vorgenommen.
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Als wichtige Gründe sind zwischen Mieter und Vermieter u. a. vereinbart:
a) Die in diesem Vertrag besonders genannten Fälle.
b) Nicht fristgerechte Bezahlung der Rechnungen des Vermieters.
c) Nichtbeachtung der Steg- und Hafenordnung des Vermieters (§ 1, Ziffer 4).
d) Beschädigung mutwillig oder leichtfertig von Anlage und/oder Booten.
e) Verstoß gegen Anordnungen des Vermieters, insbesondere nach schriftlicher Abmahnung.
f) Fortgesetzte Verstöße gegen die in diesem Vertrag vereinbarten Abmachungen.
g) Verstoß gegen § 6 und / oder § 7 dieses Vertrages.
Wird dieser Vertrag fristlos gekündigt, so verzichtet der Mieter dem Vermieter gegenüber auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, insbesondere finanzieller.
§ 5 Mietpreis
Die Höhe der Miete des Bootsliegeplatzes/ Bootsstellplatzes entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. In dem Gesamtpreis ist die zurzeit gültige MwSt. von 19 % enthalten.
Die Zahlung des oben genannte Gesamtpreises erfolgt innerhalb von 4 Wochen vor Krantermin bzw. sofort nach Rechnungserhalt ohne jegliche Abzüge.
Bei vorzeitiger Aufgabe des Liegeplatzes/Stellplatzes besteht kein Anspruch auf Erstattung.
§ 6 Nebenkosten
Der Stromverbrauch für Sommerliegeplätze im Wasser wird über einen separaten Stromzähler für den Liegeplatz/Stellplatz ermittelt und ist nach Verbrauch gesondert zu zahlen. Die Kosten je kWh entnehmen Sie der aktuellen Preisliste.
Stromentnahmen für Winterlager an Land und in der Halle müssen mit uns bzw. unserem Hafenmeister abgesprochen werden. Nicht abgesprochene Stromentnahmen werden mit Platzverweis geahndet.
§ 7 Untervermietung
Der Mieter ist nicht berechtigt, gleich in welcher Form, seinen Liegeplatz unterzuvermieten bzw. ohne Genehmigung des Vermieters Dritten zur Verfügung zu stellen.
Der zeitweilig vom Mieter unbenutzte Liegeplatz wird dem Vermieter zur Verfügung gestellt. Der Liegeplatz gilt als unbenutzt, wenn das Boot, für das er gemietet ist, in diesem zeitweilig nicht liegt. Der Vermieter ist berechtigt, ihn während dieser Zeit als Gastliegeplatz zu verwenden, ohne dass Forderungen von Seiten des Mieters an den Vermieter dadurch entstehen.
§ 8 Verkehr und Bootskennzeichnung
Der Mieter verpflichtet sich, den Bootshafen des Vermieters mit nicht mehr als 5 km/h zu befahren. Sog und Wellenschlag sind zu vermeiden.
Der Mieter verpflichtet sich, sein Boot entsprechend der Binnenschifffahrtsstraßenordnung zu kennzeichnen. Entsprechende Nachweise sind stets mit an Bord zu führen.
Zwischen Mieter und Vermieter wird vereinbart, dass die Binnenschifffahrtsordnung im Hafen des Vermieters Anwendung findet.
§ 9 Vertragsänderung
Änderungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie zwischen dem Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart sind.
§ 10 Sonstiges
Die Ungültigkeit eines Paragrafen bzw. eines Teiles davon berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Paragrafen dieses Vertrages.